Spartenleiter: Stefan Schwardt
Tel: 0172 – 9492 344
Herzlich Willkommen in der Tennissparte Kellenhusen
In den achtziger Jahren grassierte das Tennisfieber in Deutschland; auch wir wurden infiziert. Die 5 Tennisplätze in Kellenhusen waren ständig belegt von Gästen! Wir konnten fast nur in der Nebensaison spielen und das taten wir mit großer Begeisterung. Wir spielten Einzel, Doppel und Turniere. Selbstverständlich trafen wir uns anschließend um die Sieger zu feiern. Aus dieser euphorischen Stimmung heraus beschlossen wir 1989 einen Tennisverein nur für Kellenhusener zu gründen. Amtsvorsteher, Bürgermeister, der Gemeinderat gehörten zur Gruppe der Befürworter. Neun Monate später hatten wir unsere Tennisplätze, organisierten Tennisunterricht für alle und installierten ein reges Vereinsleben. Zu den beiden Plätzen kam ein dritter und ein Gemeinschaftsraum hinzu. Wir beteiligten uns erfolgreich an den Punktspielen. Der Zeit Rechnung tragend, öffneten wir uns. Die 5 öffentlichen Plätze sind verschwunden, wir sind noch immer da. Neue Mitglieder sind uns herzlich willkommen und auch der Touristikinfo stellen wir nach Absprache unsere Plätze zur Verfügung..
Tennishütte für gemütliche Stunden danach
Beitragsliste für das Tennisjahr
Beitrage für Kinder bis 14 Jahre, jugendliche und volljährige bis zum Ende der Schule/ Abitur.
1 Kind 40,-€
2 Kinder 70,-€
3 Kinder 70,-€
Jugendliche ab 14 und volljährige bis zum Ende der Ausbildung/ Studium/ Wehrpflicht.
1 Jugendlicher 60,-€
2 Jugendliche 100,-€
3 Jugendliche 100,-€
Erwachsene
Erwachsene | ||
Kind/er | Jugendliche/r | |
1 Erwachsener | 125,- | 125,- |
1 Erw + 1 | 145,- | 155,- |
1 Erw + 2 | 170,- | 180,- |
1 Erw + 3 | 170,- | 180,- |
Ehepaare | ||
Kind/er | Jugendliche/r | |
1 Ehepaar | 230,- | 230,- |
Ehepaar + 1 | 240,- | 250,- |
Ehepaar + 2 | 260,- | 270,- |
Ehepaar + 3 | 260,- | 270,- |
Geschäftsordnung der Tennisabteilung
SC Schwarz-Weiß Kellenhusen
Der Bau, die Unterhaltung, sowie die Benutzung der zu errichtenden
Tennisplatzanlagen und die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung des SC
Kellenhusen richten sich ausschließlich nach folgender Geschäftordnung:
§ 1
I. Die Tennisabteilung ist eine Sportabteilung des SC Kellenhusen,
deren Satzung somit für alle Mitglieder maßgeblich ist. Mit der
Geschäftsordnung der Tennisabteilung werden die besonderen
Angelegenheiten der Abteilung geregelt.
II. Die Kosten der Herstellung der Tennisplatzanlage und deren
Unterhaltung, einschließlich der Kosten für Trainer usw. sind von
den Mitgliedern der Tennisabteilung des SC Kellenhusen
aufzubringen. Öffentliche Bezuschussungen durch den Bund das
Land, den Kreis und die Gemeinde fließen in die
Gesamtfinanzierung der Tennisanlage ein.
§ 2
Mitgliedschaft
I. Die Mitglieder der Tennisabteilung haben Anspruch auf Teilnahme
an allen sportlichen und geselligen Veranstaltungen der
Tennisabteilung. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht
nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Benutzung der
Tennisplätze und Geräte nach Maßgabe der Platzordnung. Jedes
Mitglied über 16 Jahre hat Sitz und Stimme in der
Abteilungsversammlung.
Stand: 2013
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II. Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist an die Mitgliedschaft
im Hauptverein gebunden. Mitglied im Verein kann jede natürliche
Person werden. Über die Aufnahme von Antragstellern entscheidet
der Vorstand.
III. Mitglieder der Abteilung sind ordentliche Mitglieder, jugendliche,
fördernde (passive) und Ehren-Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht als fördernde
Mitglieder gem. Abs. c) gelten.
b) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) Fördernde Mitglieder sind nicht sportlich aktiv; sie
unterstützen die Sparte mit einem festgesetztem Betrag, der
unter dem der aktiven Mitglieder liegt.
d) Ehrenmitglieder können durch einen Abteilungsbeschluss
gewählt werden; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie die übrigen Mitglieder. Sie können jedoch von allen
Beiträgen befreit werden.
IV. Die Beiträge, Umlagen und Eintrittsgelder für die Mitglieder setzt
auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes die
Abteilungsmitgliederversammlung fest.
V. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus
dem Verein. Der Austritt aus der Tennisabteilung erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Abteilungsvorstand. Er ist
spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Minderjährigen muss
die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter
unterzeichnet sein. Das ausscheidende Mitglied ist zur Zahlung aller
fällig gewesenen Beträge und Umlagen verpflichtet. Desgleichen
müssen alle sonstigen Verpflichtungen erfüllt werden.
VI. Bei allen Entscheidungen muss der Abteilungsvorstand auch nach
vereinswirtschaftlichen Gesichtspunkten handeln.
VII. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. In begründeten Notlagen
kann auf Einzelantrag eine ruhende Mitgliedschaft beantragt
werden.
Stand: 2013
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VIII. Jedes Mitglied kann nur durch den Vorstand der Tennisabteilung
aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) grobe Verstöße gegenüber der Tennisabteilung oder sich aus
der Geschäftsordnung und Platzordnung ergebenen Pflichten.
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Interessen der
Tennisabteilung.
c) Zahlungsrückstand des Beitrages von mehr als sechs Monaten
nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung unter
Androhung des Ausschlusses. Im Übrigen wird auf die
Satzung des Hauptvereines Bezug genommen.
d) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung vor dem Abteilungsvorstand zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich abzufassen und
zu begründen. Er wird mit Zustellung an das
auszuschließende Mitglied wirksam.
§ 3
Spielordnung
Die Spielordnung (Belegungs- und Platzordnung) ist Bestandteil der
Geschäftsordnung und wird vom Vorstand der Tennisabteilung den
Bedürfnissen entsprechend festgelegt. Erhebliche oder hartnäckige Verstöße
werden vom Vorstand abgemahnt.. Als Sanktion kommt u. a. eine zeitlich
begrenzte Spielsperre in Betracht.
§ 4
Beiträge
Die Kosten für den Beitritt der Tennisabteilung das SC Schwarz-Weiß
Kellenhusen und das Saisongeld (Spielgeld) werden auf Vorschlag des
Stand: 2013
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Abteilungsvorstandes durch die Mitgliederversammlung der Tennisabteilung
festgesetzt.
Eine Rückerstattung des Geldes bei Ausscheiden, Ausschluss oder aus
sonstigen Gründen kommt nicht in Betracht.
Saisonbeitrag:
Jährlich wird von der Tennisabteilung ein Spielgeld erhoben. Es berechtigt
zur Benutzung der Tennisanlagen und Einrichtungen. Die Höhe des
Saisonbeitrages wird jährlich auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes durch
die Mitgliederversammlung der Tennisabteilung beschlossen.
Über Umlagen und sonstige Leistungen ist durch eine
Mitgliederversammlung zu beschließen. Eine Rückerstattung des Spielgeldes
bei Ausscheiden, Ausschluss oder sonstigen Gründen kommt nicht in
Betracht.
Fälligkeit der Beiträge:
Das Spielgeld ist in einer Summe zu entrichten. Der Beitrag wird zum 01.
April eines jeden Jahres fällig. Der Vereinsbetrag wird jährlich abgebucht.
Auf Antrag kann das Spielgeld für das laufende Jahr gesplittet werden.
§ 5
Abteilungsvorstand
Der Vorstand der Tennisabteilung wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus:
a) dem Abteilungsleiter
b) dem stellv. Abteilungsleiter (Schriftführer)
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
Der Vorstand kann bei Bedarf vergrößert oder verkleinert werden. Der
Vorstand kann zur Durchführung besonderer aufgaben Ausschüsse einsetzten
und auflösen.
In den Tennisvorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
Wiederwahl ist möglich.
Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
haben einen Jugendsprecher zu wählen. Dieser ist dazu berechtigt,
Anträge über den Jugendwart an den Vorstand zu richten.
Stand: 2013
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§ 6
Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
Tennisabteilung. Sie muss einmal jährlich vor der
Jahreshauptversammlung des Hauptvereins eines jeden Jahres
stattfinden.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen eines
Monats vom Vorstand der Tennisabteilung einzuberufen, wenn das
Interesse der Tennisabteilung dies verlangt oder wenn mindestens
20% der Mitglieder der Tennisabteilung dies schriftlich unter
Vorlage einer Tagesordnung fordern.
c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung soll schriftlich oder
per E-Mail erfolgen und mindestens zwei Wochen vor dem Termin
den Mitgliedern zugehen bzw. veröffentlicht sein.
d) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthält Berichte des
Vorstandes über die Tätigkeit und die finanzielle Lage der
Abteilung. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Anträge zur
Tagesordnung können von jedem Mitglied mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich beim Abteilungsleiter eingereicht
werden.
e) Jede ordentlich anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung der Tennisabteilung ist ein vom
Abteilungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnendes Protokoll
anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift
aufzunehmen. Sie haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt ist, sofort
bindende Kraft für die Abteilung. Die Versammlungsleitung obliegt
dem Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter. Änderungen der
Geschäftsordnung, die auf der Tagesordnung stehen müssen,
bedürfen zur Annahme einer 2/3 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Die Jugendversammlung sollte einmal im Jahr vor der
Jahreshauptversammlung der Tennissparte tagen
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f) Alljährlich werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen
der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens
21 Jahre alt sein. Sie sind beauftragte der Mitgliedschaft und mit
dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung
verantwortlich.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die
Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf
die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.
§ 7
Haftung
Die Tennisabteilung als solche sowie deren Vorstand haften den Mitgliedern
gegenüber nicht für Unfälle und Schäden auf dem Vereinsgelände, während
des Spielbetriebes oder aus sonstigen Gründen. Über den Landessportverband
Schleswig-Holstein ist in geringem Umfange eine Unfall- und
Haftpflichtversicherung vorhanden. Den Mitgliedern ist jedoch dringend
empfohlen, sich gegen die genannten Risiken selbst in hinreichendem
Umfange zu versichern.
§ 8
Auflösung der Tennisabteilung
Zur Auflösung der Abteilung bedarf es des Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Auf einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung gilt die Versammlung als beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der
Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Das Vermögen der Tennisabteilung fällt in
diesem Falle dem Hauptverein zu.